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Dezember 2008 |
Steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel - Für Unternehmer |
Kategorien: Klienten-Info |
Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) Der FBiG als Investitionsbegünstigung für E-A-Rechner kann nicht nur für im Laufe des Jahres angeschaffte oder hergestellte abnutzbare körperliche Anlagegüter, sondern auch quasi in letzter Minute durch den Kauf passender Wertpapiere geltend gemacht werden. Dies ist oft günstig, da der erwartete Gewinn zum Jahresende hin regelmäßig besser einschätzbar ist. Passende Wertpapiere sind z.B. Anleihen von österreichischen bzw. Unternehmen aus EU/EWR (Ausgabewert < = 90% des Nennbetrags) bzw. entsprechende Anleihenfonds. Die maximale Begünstigung beträgt 10% des Gewinns, höchstens aber 100.000 €. Die Behaltefrist der Wertpapiere ist wie bei Sachanlagen vier Jahre. Werden diese Fristen nicht eingehalten, so kann bei dem frühzeitigen Ausscheiden von Wertpapieren lediglich durch Investition in entsprechende körperliche Anlagen eine sofortige Nachversteuerung verhindert werden (nicht mehr durch den Kauf von Wertpapieren - siehe Klienten-Info 01/2008). Der Freibetrag ist entsprechend im Anlageverzeichnis zu vermerken bzw. sind die Wertpapiere in ein gesondertes Verzeichnis aufzunehmen. Wird von der Basispauschalierung Gebrauch gemacht, ist im Gegensatz zu bestimmten pauschalierten Berufsgruppen kein FBiG möglich (siehe Klienten-Info 08/2008)! Begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne Natürliche Personen mit Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (gilt auch für Freiberufler) können den Eigenkapitalanstieg bis zu maximal 100.000 € mit dem ½ Durchschnittsteuersatz (DSS) begünstigt versteuern – dies entspricht einer Steuerersparnis von max. 25.000 €. Bei einem Eigenkapitalabbau (durch Entnahmen) innerhalb der folgenden sieben Jahre hat grundsätzlich eine Nachversteuerung mit dem bei der Begünstigung in Anspruch genommenen ½ DSS zu erfolgen. Geschieht der Eigenkapitalabbau in einem Verlustjahr, so besteht eine Verrechnungsmöglichkeit zwischen Nachversteuerungsbetrag und Verlust. Bei der Entscheidung sollte berücksichtigt werden, dass ein solcher Verlust mit nachfolgenden Gewinnen ausgeglichen werden kann und dadurch u.U. eine höhere Steuerersparnis eintritt. Möglich ist auch, durch entsprechende betriebsnotwendige Einlagen (z.B. zur Bezahlung von Betriebsschulden) die Nachversteuerung zu verhindern. Die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne und der FBiG schließen einander aus! Antrag auf Gruppenbesteuerung stellen Bei Kapitalgesellschaften kann durch Bildung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinne und Verluste der einbezogenen Gesellschaften auszugleichen. Dies bietet mitunter erhebliche positive Steuereffekte. Voraussetzung ist die geforderte finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) seit Beginn des Wirtschaftsjahres. Ebenso muss ein entsprechender Gruppenantrag beim Finanzamt eingebracht werden. Bei allen Kapitalgesellschaften, die das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr haben (d.h. Bilanzstichtag 31.12.) ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.08 einzubringen, damit er noch Wirkung für die Veranlagung 2008 entfaltet. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Unternehmensgruppe (etwa weil eine neue Beteiligung am 1.1.2008 erworben wurde). Forschungsfreibetrag/Forschungsprämie/Auftragsforschung Bei wirtschaftlich wertvollen Erfindungen bzw. im Rahmen des weiter ausgelegten Forschungsbegriffs i.S.d. Frascati Manuals können 25% der Forschungsaufwendungen als fiktive Betriebsausgabe geltend gemacht werden. I.Z.m. volkswirtschaftlich wertvollen Erfindungen sind sogar u.U. 35% möglich. Anstelle von eigener Forschung können auch für Auftragsforschung 25% von maximal 100.000 € p.a. als Betriebsausgabe angesetzt werden. Alternativ zu den fiktiven Betriebsausgaben besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Forschungsprämie i.H.v. 8% (Steuergutschrift) – die Prämie kann z.B. in Verlustsituationen vorteilhaft sein und ist für Kapitalgesellschaften immer besser. Vorgezogene Investitionen (Halbjahresabschreibung) bzw. Zeitpunkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung bei E-A-Rechnern Für Investitionen, die nach dem 30. Juni 2008 getätigt werden, kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2008 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. 400 €) können sofort zur Gänze abgesetzt werden. E-A-Rechner können grundsätzlich durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. Für in § 19 Abs. 3 EStG angeführte Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) ist allerdings lediglich eine einjährige Vorauszahlung steuerlich abzugsfähig! Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. So genannte "stehen gelassene Forderungen", welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, gelten allerdings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen. Neue Selbständigenvorsorge – jetzt noch anmelden Bauern und Freiberufler (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Ziviltechniker) können noch ab 1.1.2008 an der neuen Selbständigenvorsorge teilnehmen, wenn sie vor Jahresende einen entsprechenden Antrag bei einer Vorsorgekasse stellen. Die Beiträge, die zur Gänze steuerlich absetzbar sind, betragen 1,53% der Beitragsgrundlage (max. bis zur Höchstbeitragsgrundlage). Die veranlagten Beiträge sind in der Vorsorgekasse steuerfrei. Bei Auszahlung erfolgt eine Besteuerung mit lediglich 6%. Im Falle der Übertragung auf eine Pensionskasse besteht sogar eine komplette Steuerfreiheit der laufenden Pensionszahlungen. GSVG-Befreiung Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter 30.000 €, Einkünfte unter 4.188,12 €) können eine GSVG-Befreiung für 2008 bis 31. Dezember 2008 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), generell Männer über 65 bzw. Frauen über 60 Jahre oder Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden. Aufbewahrungspflichten Mit 31.12.2008 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2001. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht auf 22 Jahre. Keinesfalls sollen Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen. Einzelaufzeichnungspflicht durch zweimaliges Überschreiten der Umsatzgrenze Unternehmer, die in den Jahren 2006 und 2007 die Umsatzgrenze von 150.000 € überschritten und bis jetzt eine vereinfachte Losungsermittlung (Kassasturz) vorgenommen haben, sind ab 1. Jänner 2009 zur Führung von Einzelaufzeichnungen für Bareinnahmen und –ausgänge verpflichtet. Rechnungsbestandteile/Faxrechnungen Eingangsrechnungen sollten überprüft werden, ob sie alle wesentlichen Merkmale enthalten, da diese für die Anerkennung als Betriebsausgabe sowie für den Vorsteuerabzug wesentlich sind. Mittels Telefax übermittelte Rechnungen sollen noch bis zum 31.12.2009 für den Vorsteuerabzug ausreichen. Bild: © IckeT - Fotolia |
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