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Februar 2005 |
Ausweitung von Reverse-Charge/Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerausfällen |
Kategorien: Klienten-Info |
Österreich wurde von der EU ermächtigt für den Übergang der Umsatzsteuerschuld vom leistenden auf den leistungsempfangenden Unternehmer abweichende Regelungen zu treffen. Da die diesbezügliche Entscheidung im Amtsblatt der EU am 12. November 2004 veröffentlicht worden ist, traten die in § 28 Abs 23 Z 4 UStG angeführten Bestimmungen am 1. Jänner 2005 in Kraft. (Information BMF v. 22.11.2004). :: Das Kernstück dieser Neuregelung ab 1. Jänner 2005 betrifft § 19 Abs. 1 lit. b UStG , wodurch es zur Ausweitung des Überganges der Steuerschuld bei Sicherungsübereignung , bei Übergang des Eigentums unter Eigentumsvorbehalt sowie bei Zwangsversteigerung von Grundstücken kommt. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer. :: Folgende Nebenbestimmungen treten gleichzeitig in Kraft:
:: Risiko des Leistungsempfängers im allgemeinen Auf dieses Risiko wurde schon in der Klienten-Info Mai 2004 aufmerksam gemacht, welches infolge Abschaffung der VO Nr. 800/1974 für den gegenständlichen Bereich bereits seit 1. Jänner 2004 besteht. Seither unterliegen nämlich alle sonstigen Leistungen sowie Werklieferungen eines ausländischen an einen inländischen Unternehmer dem "Reverse-Charge-System". Änderung der UStR 2000 in Rz. 1855a, 1856a sowie 3505. Der Leistungsempfänger wird gem. § 27 Abs. 4 zum Steuerschuldner, unabhängig davon, ob Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird oder nicht. Demnach hat er auch bei einer Nettorechnung die Umsatzsteuer an das Finanzamt Graz abzuführen (Rz. 3491 UStR 2000). :: Sonderfall Liegenschaftsvermietung Vermietet ein ausländisches Unternehmen eine im Inland gelegene Liegenschaft, ist es insoweit als inländisches Unternehmen zu behandeln und hat die Mieterlöse im Veranlagungsverfahren zu erklären. Demnach kein Übergang der Steuerschuld, Rechnung mit Steuerausweis, der Leistungsempfänger schuldet nicht die Umsatzsteuer. :: Nachweise für die Unternehmereigenschaft Der Nachweis für Zwecke des Überganges der Steuerschuld kann erbracht werden durch die UID-Nummer oder eine Unternehmerbestätigung des Ansässigkeitsstaates (Pkt. 10 USt-Protokoll 2004). :: Reverse-Charge im Bau- und Baunebengewerbe Diese Regelung gilt seit 1. Oktober 2002 für von Unternehmen erbrachte Bauleistungen an wieder Bauleistungen erbringende Unternehmen. Auf Grund dieser Regelung ist nur noch der Generalunternehmer vorsteuerabzugsberechtigt. Subunternehmen können sich demnach nicht mehr vom Finanzamt nur die Vorsteuern holen und dann - ohne Mehrwertsteuern entrichtet zu haben - aus dem Staub machen. Beim Generalunternehmer ist die Umsatzsteuer nur ein Durchlaufposten, weil er die Vorsteuer in der gleichen USt- Voranmeldung geltend machen kann, in der die Umsatzsteuer abgeführt wird. :: Reverse-Charge bei Katalogleistungen Die bisher schon bestehende Regelung für genau gesetzlich definierte Leistungen wurde ab 1. Juli 2003 um Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen (z.B.: Bereitstellung von Web-Sites und Software sowie Fernunterrichtsleistungen) erweitert. Die bloße Versendung einer sonstigen Leistung auf elektronischem Weg führt aber nicht zu einer Umqualifizierung der Leistung. :: Neu durch AbgÄG 2004 ab 2005
:: Vorschau Es sind Bestrebungen im Gange die Umsatzsteuer im Unternehmerbereich mittels Reverse-Charge völlig zu neutralisieren. Subunternehmer sollen nur mehr Rechnungen ohne Umsatzsteuer an Generalunternehmer stellen. Der Generalunternehmer saldiert die Umsatzsteuer mit der entsprechenden Vorsteuer in seiner Umsatzsteuervoranmeldung. Damit soll dem Umsatzsteuerbetrug Einhalt geboten werden. Bild: © estima - Fotolia |
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