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März 2004 |
Risken bei der Abfassung einer Selbstanzeige hinsichtlich der strafbefreienden Wirkung |
Kategorien: Klienten-Info |
Sachverhalt Der steuerliche Vertreter erstattet eine "Selbstanzeige" an das zuständige Finanzamt folgenden Inhaltes: "In der Anlage übersenden wir Ihnen die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate .......... . Nachdem die in den erwähnten Erklärungen enthaltenen Zahllasten nicht in voller Höhe entrichtet wurden, ersuchen wir dieses Schreiben als Selbstanzeige gemäß § 29 Finanzstrafgesetz zu betrachten. W.KG für P. GmbH." Rechtliche Qualifikation durch die Behörde und den VwGH Das Finanzamt versagte die strafbefreiende Wirkung unter Hinweis auf § 29 Abs. 5 Finanzstrafgesetz wegen Fehlens der Nennung der physischen Person, für welche die Selbstanzeige erstattet worden ist. Der VwGH 2001/13/0297 vom 27. Februar 2002 wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Täterbenennung in der Selbstanzeige Um die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige zu erreichen, ist der Täter des Finanzvergehens in der Selbstanzeige eindeutig zu benennen. (§ 29 Abs. 5 Finanzstrafgesetz) Die Bezeichnungspflicht besteht nicht nur, wenn mehrere Personen als Täter in Betracht kommen, sondern auch dann, wenn der Täter Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer einer Gesellschaft ist. Sonderfall Selbstbemessungsabgaben/Umsatzsteuer Bei Selbstbemessungsabgaben genügt es, wenn auf dem Einzahlungsabschnitt die Abgabenart und der Entrichtungszeitraum bekannt gegeben werden und die Abgabe - wenn auch verspätet - entrichtet wird. Die formelle Bezeichnung Selbstanzeige ist in diesen Fällen nicht erforderlich, um die strafbefreiende Wirkung des § 29 Finanzstrafgesetz zu erreichen. (VwGH 20.01.2003, 2002/17/0062) Allgemeine Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige Dass eine bloß berichtigte Steuererklärung automatisch einer Selbstanzeige gleich kommt, gilt seit dem Urteil des OGH vom 29. Juli 1997, 14 Os 204/96 als überholt. Vielmehr müssen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
Hinweise für die Praxis Zur Vermeidung des Risikos der nicht strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige, sollten die formellen Voraussetzungen des § 29 Finanzstrafgesetz penibel beachtet werden. Besser ist ein zuviel als zuwenig. Wie man sieht, hält sich nicht einmal die höchstrichterliche Rechtsprechung an die Ausnahmeregelung für Selbstbemessungsabgaben und die Finanzbehörde orientiert sich zum Teil an dieser überschießenden Fehlinterpretation. Der steuerliche Vertreter erspart sich enormen Argumentationsaufwand, wenn er selbst in den Fällen höherer Nachzahlung bei Selbstbemessungsabgaben sämtliche Kriterien (Voraussetzungen) für eine Selbstanzeige offen legt; ganz zu schweigen von den Unannehmlichkeiten für die an der Abgabenverkürzung schuldigen oder unschuldigen Personen, für welche ein Finanzstrafverfahren in der Regel beträchtliche emotionale Reaktionen auslöst. Bild: © Eisenhans - Fotolia |
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