Artikel empfehlen
zurück Druck - Ansicht Artikel empfehlen |
Juni 2003 |
Sozialversicherung von Kommanditisten |
Kategorien: Landwirte-Info , Ärzte-Info , Klienten-Info |
Für Kommanditisten (KG und KEG) richtet sich die Sozialversicherungspflicht einerseits nach der Zuordnung zu den Einkunftsarten laut Einkommensteuergesetz, andererseits nach der Art ihrer Tätigkeit. Einkommensteuerrechtliche Grundlagen Lediglich in § 23 Z. 2 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) wird beispielhaft die Kommanditgesellschaft als eine der Gestaltungsformen der Mitunternehmerschaften ausdrücklich erwähnt. Bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und selbständiger Arbeit wird nur auf Einkünfte aus Mitunternehmerschaften hingewiesen. Sozialversicherungsrechtliche Qualifikation Je nach Art der Aktivität des Kommanditisten ist - bei Einkünften aus Selbständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb (Land- und Forstwirtschaft fällt nicht darunter) - zu unterscheiden: :: Kapitalistische Beteiligung 1. Periode bis 31. Dezember 1999: keine Pflichtversicherung Begünstigter Kommanditist, wenn er bereits vor dem 1. Juli 1998 Kommanditist war. Keine Versicherungspflicht. Neuer Kommanditist, wenn er erst nach dem 30. Juni 1998 Kommanditist wurde. Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG als Neuer Selbstständiger (Hinweis auf Altersklausel). - Nicht selbstständige Arbeit Echtes Dienstverhältnis: Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG Einkommenssteuerlich handelt es sich in beiden Fällen um einen Gewinnanteil aus der Gesellschaft. Für das echte Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ist daher keine Lohnsteuerpflicht gegeben. Altersklausel gemäß § 273 Abs. 8 i.V.m. § 276 Abs. 5 GSVG Diese gilt für ab 1. Jänner 2000 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG als Neue selbstständige pflichtversicherte Neue Kommanditisten. Haben diese am 1. Jänner 2000 das 57. (Männer) bzw. 55. (Frauen) Lebensjahr vollendet, sind sie von der Pensionspflichtversicherung befreit, sofern sie nicht einer bestimmten Berufsgruppe zuzurechnen sind (z.B. Wirtschaftstreuhänder, Dentisten, Journalisten, bildende Künstler, Tierärzte, Hebammen, Musiker etc.). Beteiligen sich diese Personen als mittätige Kommanditisten, bleiben sie weiterhin pensionspflichtversichert. Abschließend sei bezüglich der geänderten Auslegung der Altersklausel ab 2003 auf den nachfolgenden Artikel verwiesen. Schlussbemerkung Für Kommanditisten steht nahezu das gesamte Spektrum sozialversicherungsrechtlicher Möglichkeiten zur Verfügung. Dies eröffnet einerseits das Ausnützen eines weitgehenden Gestaltungsspielraumes, bringt andererseits aber die Gefahr unangenehmer Überraschung bei einer Fehlbeurteilung. Die genaue Art der Kommanditbeteiligung sollte daher vorher mit der Sozialversicherungsanstalt geklärt werden. Bild: © PascalR - Fotolia |
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr. © Mandat-Consult Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H. | Klienten-Info |
zurück Druck - Ansicht Artikel empfehlen |